Fischer & Heintz Lufttechnik GmbH

Abzugshauben…Kanalsysteme…Zubehör


FISCHER & HEINTZ
LUFTTECHNIK GMBH

SIEVERTSTR. 1
17235 NEUSTRELITZ
TELEFON 03981 - 45 90 0
FAX 03981 - 44 52 25
INFO@FH-LUFTTECHNIK.DE

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Preise
Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise als Nettopreise. Der Verkäufer ist berechtigt, bei einer Erhöhung der Materialeinsatzpreise und der Löhne, die nach Verkaufsabschluss und vor Auftragsausführung eintritt und sich preisbildend auswirkt, eine Preiskorrektur vorzunehmen.

2. Preisstellung
ab Werk, ohne Mehrwertsteuer

3. Zahlungsbedingungen
30 Tage netto

4. Lieferzeiten
Die Lieferung kann frühestens einen Tag nach Fertigstellung erfolgen. Der Verkäufer liefert per LKW, wobei der Käufer eine entsprechende Befahrbarkeit des Baustellengeländes zusichert, sonst Anlieferung “frei Bordsteinkante”. Der Käufer sorgt für die Entladung des Fahrzeuges auf der Baustelle; sollte die Baustelle zum vereinbarten Zeitpunkt nicht besetzt oder das Abladen aus anderen Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, nicht möglich sein, so werden 20,- €/h an Wartezeit (maximale Wartezeit 2 h) sowie die Kosten für die erneute Anlieferung berechnet.

5. Liefertermine
Max. 15 Arbeitstage nach Eingang der Bestellung (technisch klarer Abruf). Liefertermine unter 15 Arbeitstagen sind mit dem Verkäufer schriftlich oder per Fax zu vereinbaren. Saisonal bedingt kann es in den Sommermonaten zu Lieferengpässen kommen, die die vereinbarte Lieferzeit um bis zu 5 Arbeitstage verlängert.

6. Bestellunterlagen
a) Als Bestellunterlagen werden unsere Bestelllisten vereinbart.
b) Für Stücklistenauszüge nach Zeichnung oder nicht DIN-gerechte Bestellunterlagen wird ein Mehrpreis entsprechend unserem Mehraufwand mit 40,- € je angefangener Stunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, berechnet.

7. Abrufe
a) Die Leistungen des Verkäufers werden mit der Bestellung des Käufers abgefordert. Die Bestellungen sind so zu gestalten, dass der Verkäufer eine Lieferfrist von 15 Arbeitstagen hat.
b) Die Bestellungen müssen folgende Daten enthalten:
– Bestell-Nr. Käufer
– Lieferanschrift
– Liefertermin
– Besetzung der Baustelle von … bis
– Baustellenleiter, Telefon- Vertrags-Nr. und lfd. Nr. für Abruf
(z.B. 495/01 für 1. Abruf für Vertrag 459)

8. Umfang der Lieferpflicht
8.1.     Der Umfang der Bestellung ergibt sich aus unserem schriftlichen Angebot und/oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ist die Bestellung mündlich aufgegeben worden, so ist unsere nachfolgende schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
 Evtl. zu unserem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur “annähernd” gemeint, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen erfolgen schriftlich und dürfen nur von gesetzlichen oder im Einzelfall befugten Vertretern der Fischer & Heintz Lufttechnik GmbH vorgenommen werden.
8.2.     Teillieferungen sind zulässig.

9. Lieferfrist
9.1.      Von uns bestätigte Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, z. B. Betriebsstörungen, Brand, Katastrophen u. ä.
9.2.      Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
9.3.       Überschreitungen der Lieferzeit oder eines Liefertermins, die auf fehlende bzw. zu spät übermittelte Versandanschrift zurückzuführen sind, gehen nicht zu unseren Lasten. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von unseren Vorlieferanten verursacht sind, haben wir nicht einzustehen. Die Lieferfristen und -termine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus den Geschäftsbeziehungen mit uns im Verzug ist. Unsere Rechte aus dem Verzug des Kunden bleiben hiervon unberührt.
9.4.      Wird ein verbindlicher Liefertermin nicht eingehalten, so kann der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er die Abnahme nach Fristablauf ablehnt. Nach Fristablauf kann der Käufer durch schriftliche Erklärung die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.

10. Versand und Gefahrenübergang
10.1.     Wenn nichts anderes vereinbart ist, geht der Versand auf Rechnung des Käufers.
10.2.     Der Versand wird stets, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Bestellers ab Werk ausgeführt.
10.3.     Es obliegt dem Besteller, die am Bestimmungsort ankommenden Materialien sachgemäß aufzubewahren. Das gilt auch dann, wenn wir die Montagearbeiten ausführen.
10.4.     Nachgeliefert wird nur auf gesonderte Bestellung und gegen Berechnung zum Tagespreis.
10.5.     Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert
wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Käufer über; jedoch sind wir in diesem Fall verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die von ihm verlangten Versicherungen abzuschließen. Mit Meldung der Versandbereitschaft sind wir berechtigt  Zahlung zu fordern. Nach 30 Tagen Abnahmeverzug durch den Käufer sind wir berechtigt die üblichen Lagergebühren und sonstige Kosten zu berechnen.

11. Gewährleistung
11.1.     Die Qualität der Erzeugnisse regelt sich nach den entsprechenden Normen. Zusatzforderungen sind im Detail mit uns zu vereinbaren.
11.2.     Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes (Gefahrenübergang). Mängel sind dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Ungleichmäßige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinkten Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranzen dar und sind keine Mängel. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich angezeigt werden.
11.3.     Die Gewährleistung für die Lieferung von Bauteilen beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware. Für Montageleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate gem. VOB/B.
11.4.     Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich auf kostenlose Reparatur (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung.
11.5.     Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
11.6.     Wird der Mangel innerhalb der Nachfrist von uns nicht beseitigt, ist der Käufer berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine Minderung der Vergütung zu verlangen.
11.7.     Gewöhnlicher Verschleiß ist stets von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.
11.8.    Solange die Mängelbeseitigung durch uns nicht fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nur berechtigt, Reparaturversuche selbst oder durch Dritte auszuführen, wenn wir dies vorher genehmigen.
11.9.     Erweist sich die Beanstandung als unberechtigt, so trägt der Käufer die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten inkl. Mehrwertsteuer.
11.10. Bei Geltendmachung von Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüchen im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist es dem Käufer untersagt, gegenüber dem Zahlungsanspruch des Verkäufers ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen, es sei denn, der geltengemachte Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

12. Zahlung
12.1.     Werden die konkreten Zahlungstermine überschritten, kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ohne das es einer Mahnung bedarf; vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der tatsächliche Verzugsschaden im Einzelfall geringer ausgefallen ist.
12.2.     Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
12.3.     Der Verkäufer kann die Weiterveräußerung von gelieferter Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen.

13. Eigentumsvorbehalt
Bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Vertragsgegenstand vor. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.

14. Versicherung
Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasserschäden zu versichern.

15. Gerichtsstand
Erfüllt unser Kunde die Kaufmannseigenschaft, so gilt Neustrelitz als Gerichtsstand.

16. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Jede Haftung, gleichgültig, ob aus Vertrag, diesen AGB, vertragsähnlichen Gründen oder aus Gesetz ist hinsichtlich der leichten und einfachen Fahrlässigkeit beschränkt auf den unmittelbaren, vorhersehbaren Ersatz der dem Kunden entstehenden Schäden. Dies gilt auch, soweit, soweit wir für Schäden haften, die Dritte, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht haben. Die Haftungshöchstsumme beträgt EUR 250.000 entsprechend unserer Haftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten sind wir bereit, einzelne Verträge gesondert und auch höher zu versichern. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt hiervon unberührt.

17. Anzuwendendes Recht, Teilunwirksamkeitsklausel
Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Zivil- und Prozessrecht anzuwenden. Die Anwendung des „UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf” vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.